Die Provision ist in allen Fällen vom Käufer bzw. Erwerber des Rechtes oder Mieter bzw. Pächter zu zahlen und ist im Preis nicht enthalten. Sie beträgt, soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, 5% des Gesamtkaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Ausnahme nur bei Beteiligung oder bei Übernahme der Provision durch den Verkäufer.
Der Provisionsanspruch besteht auch auf die Verkaufspreise für mitgekaufte Einrichtungen, Betriebsausstattungen, Ware, Firmenwerte sowie sonstige Verkäufe, die mit dem Objektverkauf/-vermietung, durch den Vermittler eingeleitet, zusammenhängen.
Für unseren Provisionsanspruch reicht es aus, einem Interessenten auch auf mündliche bzw. fernmündliche Anfrage bzw. Suchauftrag die Anschrift eines Objektes mündlich/fernmündlich mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Interessent daraufhin persönlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzt, ohne Ralph Raster Immobilien + Hausverwaltung zu informieren.
Gibt ein Interessent/Immobilienmakler bzw. –händler unser Angebot/Exposé weiter, ist der Weitergebende verpflichtet, den Empfänger auf die strenge Vertraulichkeit des Angebotes und die bei dem Empfänger entstehende Provisionszahlungsverpflichtung hinzuweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung macht sich der Weitergebende uns gegenüber schadenersatzpflichtig in Höhe der Provision.
Für die Vermittlung von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge hat der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte eine Provision in Höhe von 2 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer bzw. bei 10-Jahresverträgen in Höhe von 3 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Zugunsten des Honorarpflichtigen vereinbarte Optionen werden der Mietvertragsdauer zugerechnet, ohne Rücksicht darauf, ob die Optionen später ausgeübt werden. Verträge, aus denen hervorgeht, dass während oder am Ende einer Miet-/Pachtlaufzeit oder Leibrente das Gesamtobjekt oder ein Teil als Eigentum an Mieter/Pächter übergeht, werden als Verkauf behandelt. Bewertung auf der Basis von 10 Jahreskaltmieten. Das gleiche gilt, wenn ein Miet-/Pachtvertrag innerhalb 24 Monate ab Miet-/Pachtbeginn durch einen Kaufvertrag ersetzt wird. Berechnung erfolgt dann auf der Basis des tatsächlich erzielten Kaufpreises. Nach Abschluß des Vertrages erfolgende Vertragsverlängerungen sind, soweit eine 10jährige Gesamtvertragsdauer nicht überschritten wird, ebenfalls provisionspflichtig.
Individuelle Provisionsvereinbarungen mit dem Interessenten sind vorrangig.
Bei Vermietungen von Wohnraum haben wir die ortsübliche Provisionsregelung zugrundegelegt: sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Provision das 2fache der Monatsmiete zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Provision ist fällig zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäftes.
Nachträgliche Veränderungen – insbesondere auch vertraglich vorgesehene Vertragsaufhebung – sind ohne Einfluß auf den Provisionsanspruch.